Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Förderverein führt den Namen „Freundeskreis der Kunstgeschichte am KIT
- Universität Karlsruhe (TH) - e. V.“ Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe unter der Nummer VR 2989 eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Lehre sowie der Öffentlichkeitsarbeit am Institut für Kunstgeschichte des KIT / Universität Karlsruhe (TH). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie durch Sachzuwendungen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks - wie in § 2 Abs. 1 beschrieben – verwendet..

§ 4 Mitglieder und Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen jeder Art werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittsgesuch an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Es besteht Beitragspflicht.

(3) Zur Zeit gelten folgende Mitgliedsbeiträge:
a) Einzelmitgliedschaft 30 EUR
b) Doppelmitgliedschaft (Ehepaare) 40 EUR
c) Studierende 15 EUR
d) Juristische Personen 125 EUR.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung zum Jahresende oder durch Tod des Mitglieds.

§ 5 Vorstand und Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist stets alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt.

(4) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder werden unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen. Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(6) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 6 Auflösung des Vereins/Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an das KIT / Universität Karlsruhe (TH) mit der Auflage, es zur Förderung des Instituts für Kunstgeschichte der Universität Karlsruhe zu verwenden. Bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an das KIT / Universität Karlsruhe (TH) mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Wissenschaft in Forschung und Lehre zu verwenden.